Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22.04.2009 das Urteil des OLG Dresden gegen Save.TV Ltd. aufgehoben, in dem Save.TV Ltd. der Betrieb des Onlineangebots Save.TV zun?chst untersagt wurde. Die Revision von Save.TV gegen das Urteil des OLG Dresden hatte somit erfolgt. Eine endg?ltige Kl?rung der bis dahin unklaren Rechtslage wurde erreicht. Der Fernsehsender RTL hatte zuvor wegen m?glicher Urheberrechtsverst??e eine Unterlassungsklage gegen Save.TV angestrengt.
Nachdem das OLG Dresden der Ansicht von RTL weitestgehend gefolgt war, hat der BGH nun entschieden (Az. I ZR 175/07), dass es durchaus eine rechtlich zul?ssige Ausgestaltung des Dienstes gibt. Nachdem die offizielle Pressemeldung des BGH zu dem Urteil verschiedene Interpretationen zulie?, stellte der mit dem Fall betraute BGH-Richter Thomas Koch auf Anfrage der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) klar, dass die Zul?ssigkeit von Onlinevideorekorder von der technischen Umsetzung abh?ngt. Sofern eine Sendung automatisch gespeichert, und ausschlie?lich an einen Empf?nger weitergeleitet wird, ist ein solches Angebot zul?ssig. Ob dies bei Save.TV der Fall ist, muss nun noch das OLG Dresden kl?ren, an das der Fall zur?ckverwiesen wurde.
Der Gesch?ftsf?hrer der Save.TV Ltd., Thomas Kutsch, betonte, dass der Dienst Save.TV in genau dieser Weise ausgestaltet sei. Dies wurde auch schon in den Vorinstanzen dargelegt und erl?utert. Aufnahmen werden jeweils individuell durch den Kunden nach deren Programmierung angelegt, automatisch gespeichert und ausschlie?lich an diesen weitergeleitet. Insofern entspricht Save.TV genau den Vorgaben des BGH und wird daher auch in Zukunft seinen Dienst anbieten. F?r die Werbepartner von Save.TV bedeutet dies, dass Sie auch in Zukunft auf Save.TV z?hlen, und f?r ein starkes und innovatives Produkt werben k?nnen.

April 23rd, 2009 |